Art. 14 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken
werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum  verpflichtet.  Sein  Gebrauch  soll  zugleich  dem  Wohle  der
Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.  Sie  darf
nur  durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß
der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der
Interessen  der  Allgemeinheit  und  der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der
Höhe  der  Entschädigung  steht  im  Streitfalle  der  Rechtsweg   vor   den
ordentlichen Gerichten offen.



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